1. Wer ist bei Verstoß gegen die Winterreifenpflicht bußgeld verantwortlich – der Fahrer oder der Halter?

Die Winterreifenpflicht ist in der Straßenverkehrsordnung angesiedelt. Sie ist eine
Verhaltensvorschrift. Generell ist der Fahrer eines Fahrzeugs für die Einhaltung der Vorschriften
aus der Straßenverkehrsordnung verantwortlich. Insoweit wird bei einem festgestellten Verstoß
gegen die Winterreifenpflicht immer der Fahrer zur Verantwortung gezogen, nicht der Halter.

2. Müssen Neu- und Gebrauchtwagen, die auf den Höfen der Automobilhändler

stehen, mit Winterreifen ausgerüstet werden?
Es gibt keine generelle Pflicht, Fahrzeuge mit Winterreifen auszurüsten. Grundsätzlich sind
daher Fahrzeuge, so lange sie auf den Höfen oder in den Hallen der Automobilhändler stehen,
nicht umrüstungspflichtig.

3. Können Fahrzeuge mit Sommerreifen für Probefahrten genutzt werden?

Die neue Winterreifenpflicht verlangt, dass bei winterlichen Straßenverhältnissen (bei Glatteis,
Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte) ein Fahrzeug nur mit Winterreifen genutzt
werden darf. Wünscht ein Kunde bei derartigen Wetterverhältnissen die Durchführung einer
Probefahrt mit einem Fahrzeug, welches noch mit Sommerreifen ausgerüstet ist, ist dies nicht
unproblematisch. Zwar trifft die bußgeldrechtliche Verantwortung den Fahrer des Fahrzeugs,
nicht das Autohaus. Allerdings wird dringend empfohlen, den Kunden deutlich (am besten
schriftlich im Rahmen der Probefahrtvereinbarung) auf seine eigene Verantwortung
diesbezüglich hinzuweisen. Gleichfalls wird dringend empfohlen, mit der eigenen Kfz-
Versicherung abzuklären, ob und inwieweit Versicherungsschutz im Falle eines Falles besteht.
Im Zweifel sind Fahrzeuge jedoch entweder für Probefahrten mit Winterreifen auszurüsten, oder
es sollte in kritischen Zeiten auf die Durchführung von Probefahrten verzichtet werden, wie es
zum Teil auch gängige Praxis war.

4. Muss oder kann ein Automobilhändler die Auslieferung eines Neu- oder Gebrauchtwagens verweigern, wenn das Fahrzeug mit Sommerreifen ausgerüstet
ist, die winterlichen Straßenverhältnisse jedoch die Nutzung von Winterreifen erforderlich machen?

Da die Nutzung von Winterreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen eine
Verhaltensvorschrift für den Fahrer darstellt, liegt die Verantwortlichkeit ausschließlich beim
Fahrer des Fahrzeugs. Ein Recht oder eine Pflicht des Händlers, ein Fahrzeug einzubehalten,
besteht nicht. Es empfiehlt sich, an das Verantwortungsbewusstsein des Fahrers zu appellieren
und auch einen entsprechenden Vermerk auf der Rechnung anzubringen, dass der Kunde trotz
winterlicher Straßenverhältnisse auf der Auslieferung des Fahrzeugs mit Sommerreifen besteht.

5. Sind auch Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind und von Ausländern in Deutschland bewegt werden, von der Winterreifenpflicht betroffen?

Da die Winterreifenpflicht eine Verhaltensregel für alle Fahrer von Fahrzeugen ist, gilt diese
unabhängig davon, in welchem Land ein Fahrzeug zugelassen ist bzw. welcher Nationalität der
Fahrer angehört. Auch Geschwindigkeitsbegrenzungen oder Halteverbote etc. sind von jedem
zu beachten.